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Jugendschutzbeauftragter
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Jugendschutzbeauftragter

Diensteanbieter im Internet haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Inhalt jugendgef?hrdende Inhalte beinhalten k?nnte. Dies gilt erst recht bei erotischen oder pornographischen Inhalten.

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus ? 12 Abs. V Mediendienstestaatsvertrag, ? 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie aus ? 7 a des Gesetztes ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte (GjSM).

Der Jugendschutzbeauftragte soll den Anbietern in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes beraten und Ansprechpartner sein. Eine Legaldefinition der Aufgaben ergibt sich aus ? 7 Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Jugendschutzbeauftragte ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und ?ber das jeweilige Angebote vollst?ndig zu informieren. Der Jugendschutzbeauftragte hat das Recht, dem Anbieter eine Beschr?nkung oder ?nderung von Angeboten vorzuschlagen. Weiter d?rften die Rechte jedoch nicht gehen.

Als Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes, steht der zu dem Kunden, Interessenten und sonstigen Interessierten in Fragen des Jugendschutzes zur Verf?gung. Er ist ferner Ansprechpartner f?r ?ffentliche Institutionen.

Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist erstmals eine Qualifikation des Jugendschutzbeauftragten vorgeschrieben. Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erf?llung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Da Jugendschutz in erster Linie Rechtsberatung ist, ist dies die klassische Aufgabe eines fachkundigen Rechtsanwaltes, wobei die Bestellung eines Anwaltes als Jugendschutzbeauftragter nat?rlich nicht vorgeschrieben ist. Der Anwalt kann jedoch am ehesten einsch?tzen, wo aus rechtlicher Sicht Probleme mit dem Kinder- und Jugendschutz entstehen k?nnten und gegebenenfalls in Verhandlungen mit Beh?rden treten.

Gem?? GjSM kann die Verpflichtung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auch dadurch erf?llt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet. Im Internetbereich gilt ? 7 Abs. II Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Es kommt hierbei auf die Gr??e des Anbieters an. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Mio. Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres, k?nnen auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschlie?en und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie Informationspflichten nachkommen.

Wird trotz Notwendigkeit keine Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht gem?? ? 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbu?e von bis zu 500.000,00 ?, abgesehen von einer zivilrechtlichen oder unter Umst?nden strafrechtlichen Verantwortung.

 
 
   
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